Die Verarbeitung der ziemlich gut anonymisierten Bewegungsdaten ist aus Sicht von DSGVO erlaubt, meinte Dr. Jelinek, die Leiterin der Österreichischen Datenschutzbehörde, nachdem der österreichische Telekommunikationsprovider A1 diese Daten dem Roten Kreuz zur Verfügung gestellt hat.
Generell ist natürlich die Verarbeitung anonymisierten Daten, also Daten, die keiner Person zuordenbar sind, generell erlaubt. In vielen Fällen haben wir jedoch eher mit pseudo Anonymisierung zu tun. Bei den Bewegungsdaten kann man mit relativ großer Wahrscheinlichkeit doch auch die anonymisierten Daten einer Person zuordnen. Das hat New York Times in dieser Analyse recht gut bewiesen.
Natürlich haben wir aktuell eine besondere Situation, in der solche Datenauswertungen im Interesse der Allgemeinheit vollkommen berechtigt sind. Umso erfreulicher ist dabei, dass DSGVO solche Ausnahme-Situationen vorgesehen hat:
Artikel 6 Absatz 1 lit. d) oder f) DSGVO, regelt, dass die Verarbeitung zulässig ist, wenn sie erforderlich ist, "um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen" beziehungsweise erforderlich ist "zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen".
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